"Ihr Experte für Maschinen in der Stahl- und Aluminiumbearbeitung"

VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN der Viering Werkzeuge Maschinen GmbH, 91550 Dinkelsbühl
Für unsere sämtlichen Lieferungen sind ausschließlich die nachfolgenden Verkaufsbedingungen maßgeblich.
Alle Abweichungen von unseren Bedingungen bedürfen daher zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
1. Auftragserteilung
Der Käufer ist an die einmal erteilte Bestellung gebunden. Weichen Auftragsbestätigung und Bestellung voneinander ab, so ist Erstere maßgebend, sofern der Käufer nicht unverzüglich widerspricht. Erfolgt aufgrund eines Angebots des Verkäufers eine Bestellung, so kann diese nur zu den Bedingungen des Verkäufers ausgeführt werden. Von dem Kunden eingesandte Bestellannahmeformulare werden nicht anerkannt. Auf Zeichnungen, Prospekten und sonstigen Unterlagen angegebene Maße und Gewichte, sowie Abbildungen und Beschreibungen sind nur annähernd maßgebend, ohne dass eine Verbindlichkeit zur Benachrichtigung über erfolgte Abänderungen besteht. Muster werden nur gegen Berechnung
geliefert.
2. Preise
Die Preise verstehen sich ab Hersteller zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertversicherung nicht ein. Das gleiche gilt bei vereinbarten Teillieferungen und Eilsendungen. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen. Kisten, Verschläge und sonstige Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet und werden auch im Falle der Rücksendung nicht gutgeschrieben.
3. Zahlungsbedingungen
Bei uns unbekannten Bestellern erfolgt die Lieferung gegen sofortige Barzahlung, Nachnahme oder Vorauszahlung nach unserer Wahl. Falls in der schriftlichen Bestätigung nicht anders vermerkt, gelten folgende Zahlungsbedingungen: innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum. Bei Hingabe eines Schecks oder Wechsels gilt die Bezahlung erst nach Einlösung als erfolgt. Bei verspäteter Zahlung werden unter Vorbehalt der Geltend-machung eines weiteren Schadens Verzugszinsen in Höhe von bis zu 10 % berechnet. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Zinsschadens vorbehalten. Bei Zahlungseinstellung des Bestellers ist die Kaufpreissumme sofort fällig. Die Zurückhaltung der Zahlungen oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
4. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher fälligen und nicht fälligen Forderungen, egal aus welchem Rechtsgrund, inklusive eventuell entstandener Kosten und Zinsen, sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer, im Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware), und zwar auch dann, wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Ware bereits bezahlt wurde.
b) Ältere, im Kontokorrent bereits bezahlte Waren, und neue, noch unbezahlte Waren bleiben im Wert von insgesamt 145% der jeweiligen Saldoforderung im Eigentum des Verkäufers.
Je nach Tilgung der Saldoforderung geht das Eigentum an den bereits bezahlten Waren nach dem Prinzip der zeitlichen Priorität der Auslieferung auf den Käufer über. Bei Hereingabe von Schecks ist für den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs die endgültige und unwiderrufliche Gutschrift des Betrages auf dem Geschäftskonto des Verkäufers maßgeblich. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
c) Der Verkäufer verpflichtet sich bereits heute, das Eigentum auf erste Anforderung auf den Käufer zu übertragen, wenn sämtliche Haupt- und Nebenforderungen aus dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft sowie aus sämtlichen übrigen Geschäftsbeziehungen mit diesem erfüllt sind. Die Beweislast hierfür liegt bei dem Käufer.
d) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche dem Verkäufer die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Soweit diese Miteigentümer gemäß Absatz b) geworden sind, gilt die Abtretung in Höhe des Wertes des Miteigentumsanteils des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, den künftigen Erwerber auf erstes Anfordern unverzüglich bekanntzugeben und alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Verkäufers gegenüber seinen Kunden erforderlich sind.
e) Unbeschadet der vorbenannten Sicherungsabtretung verpfändet der Käufer hiermit seine sämtlichen aus dem Weiterverkauf von Vorbehalts-ware entstehenden Kaufpreisforderungen gegenüber Dritten an den Verkäufer. Er verpflichtet sich, dem Verkäufer auf erste Anforderung unverzüglich Listen zu übersenden, aus denen sich die verpfändeten Forderungen dem Grunde und der Höhe nach feststellen lassen. Der Käufer bevollmächtigt den Verkäufer, die Verpfändungsanzeige an den Drittschuldner selbst vorzunehmen. Der Verkäufer verpflichtet sich, von dieser Ermächtigung nur für den Fall Gebrauch zu machen, dass der Käufer mit der Zahlungspflicht im Verzug ist oder die Verkaufslisten oder sonstige Unterlagen nicht wie vereinbart überlassen hat. Soweit der Wert der verpfändeten Drittforderung 120% des Bruttofakturenwerts dauerhaft überschreitet, verpflichtet sich der Verkäufer bereits heute, Drittforderungen in entsprechender Höhe auf erstes Anfordern durch den Käufer nach eigener Wahl unverzüglich freizugeben. Eine Überschreitung ist dauerhaft, wenn der Saldo 6 Monate lang niedriger als die oben genannten Grenzwerte ist. Der Verkäufer ist berechtigt, die verpfändeten Forderungen einzuziehen, wenn der Käufer mit fälligen Zahlungen auf die
durch diesen Vertrag gesicherten Forderungen im Verzug ist. Die Verwertung der verpfändeten Forderungen wird nur in dem Umfang erfolgen, als dies zur Erfüllung der rückständigen Forderungen nebst Zinsen und Kosten erforderlich ist. Entsprechendes gilt auch für die Forderungsabtretung gemäß Absatz b).
f) Sämtliche Sicherheiten erstrecken sich auch auf den Fall, dass der Insolvenzverwalter gemäß §§17KO, 103 InsO die Durchführung des Vertrages wählt. Sie dienen dann zur Absicherung sämtlicher aus der Erfüllungswahl ggf. neu entstandenen Forderungen des Verkäufers gegenüber der Insolvenzmasse.
g) Falls der Verkäufer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen durch Zurücknahme von Vorbehaltsware von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu dem zwischen ihm und dem Käufer vereinbarten Kaufpreis. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
5. Rücktritt vom Vertrag
Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, ohne hierzu aus irgendeinem Rechtsgrund berechtigt zu sein, so ist der Verkäufer berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25% des Rechnungsbetrags zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch den Verkäufer bleibt ausdrücklich vorbehalten. Ebenso wird dem Käufer der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder niedriger als die Pauschale. Tritt der Verkäufer wegen eines vom Käufer zu vertretenden Umstandes vom Vertrag zurück, so ist der Verkäufer auch in diesem Fall berechtigt, pauschalierten Schadensersatz gemäß den vorstehenden Bedingungen zu berechnen.
6. Lieferzeit
Die von uns genannte Lieferzeit ist grundsätzlich unverbindlich, so dass wir im Falle der Überschreitung der Lieferzeit nicht haften.
Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflicht des Bestellers voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (z.B. Betriebsstörungen, Streik, etc.). Diese Lieferhindernisse sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits entstandenen Verzugs auftreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse sind dem Besteller möglichst mitzuteilen. Teillieferungen sind auf Kosten des Bestellers gestattet.
7. Versand
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt im Auftrag und auf Kosten des Bestellers.
Erfolgt der Versand durch Post, Paketdienst oder Spedition, so ist der Besteller verpflichtet, die Ware sofort bei Erhalt auf äußerlich erkennbare Schäden zu überprüfen. Vorliegende Schäden müssen bei Empfang der Ware auf den Versandpapieren vermerkt und von dem Anlieferer gegengezeichnet werden. Schäden, die bei innerbetrieblichen Transporten bei dem Käufer an der gelieferten Ware auftreten, betreffen ausschließlich den Haftungsbereich des Käufers. Abweichungen von dem Lieferschein oder der Rechnung sind unverzüglich nach
Empfang der Ware schriftlich zu melden. Das Entladen und alle innerbetrieblichen Transporte gehen auch bei „frei Haus Lieferung“ auf Regie, Kosten und Gefahr des Bestellers.
Die Ware wird entladebereit gestellt. Sonderwünsche wie z.B. Anlieferung mit Hebebühne müssen ausdrücklich mitgeteilt werden.
8. Mängelhaftung
Für Mängel an gebrauchten Maschinen wird keine Haftung übernommen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Verkäufer gibt auch keine Zusicherung, dass die Maschine den jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften entspricht, bzw. CE konform ist. Bei fabrikneuen Maschinen haften wir nur in der Weise, dass wir nach unserer Wahl alle diejenigen Teile unentgeltlich ausbessern oder ersetzen, die innerhalb von 12 Monaten (bei einschichtigem Betrieb, bzw. 40-Std.-Woche, keine Verschleißteile) seit Ablieferung mangelhaft werden. Solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, ist der Lieferer zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet. Im Übrigen gelten hier die
Bedingungen des Vereins Deutscher Werkzeugmaschinenfabriken. Anderweitige Ansprüche des Bestellers irgendwelcher Art, insbesondere solche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen. Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können die Kosten der Prüfung dem Besteller in Rechnung gestellt werden.
9. Inkasso
Reisende und Vertreter sind ohne entsprechende Vollmacht zum Inkasso nicht berechtigt.
10. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist Ansbach. Dies gilt auch bei Wechselklagen.
11. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen
Lieferungsbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, werden nicht anerkannt, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
12. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.